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Ausschaltung von Kfz-Sachverständigen
Gedanken sollte man sich auch darüber machen, warum der Versicherer sehr häufig Interesse daran hat, dass in einem Haftpflichtschadenfall auf Vermittlung eines Kfz-Sachverständigen verzichtet wird. Zum Teil wird argumentiert, bei Schäden bis € 5.000,00 sei kein Sachverständiger erforderlich, da es sich um einen Bagatellschaden handeln würde!

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof erst am 30. November 2004 entschieden hat, dass ein Schaden in einer Höhe von € 715,00 kein Bagatellschaden sein kann. Der Versicherer weiß in aller Regel sehr genau, dass der Kostenvoranschlag zumeist zu deutlich geringeren Reparaturkosten führt als ein Gutachten, das 100 % des Schadens feststellt.

OLG Köln erteilt elektronischer Restwertbörse Absage

In einer für Sachverständige sehr wichtigen Entscheidung hat das OLG Köln entschieden, dass der mit der Ermittlung des Restwertes eines unfallbeschädigten Kfz beauftragte Sachverständige nicht verpflichtet ist, hierzu auch Angebote aus einem dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwertehändler oder von Anbietern der elektronischen Restwertebörsen einzuholen (OLG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 22 U 190/03).

Eine Haftpflichtversicherung hatte einen Sachverständigen wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Auffassung des OLG Köln ist der Restwert eines Unfallfahrzeugs nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kfz-Händler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. "allgemeinen" Markt noch erzielen könnte. Der Geschädigte braucht sich nicht auf einen ihm nicht ohne weiteres zugänglichen sogenannten "Sondermarkt" verweisen zulassen. Eine andere Betrachtungsweise würde die Grundsätze des Schadensrechts aushöhlen, die den Geschädigten als "Herrn des Restitutionsgeschehens" sehen, dem bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden dürfen. Dem Geschädigten soll der zeitaufwendigere und risikoreiche Weg eines Doppelgeschäfts - Verhandlungen mit dem Restwertaufkäufer über den Unfallwagen bei gleichzeitigen Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler über das Ersatzfahrzeug - gerade erspart werden.

Praktisch zu dem gleichen Ergebnis kommt im übrigen das Landgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 29.09.2004 - Az: 12 S 123/04.

Es ist zu hoffen, dass die Haftpflichtversicherer ihre bisher untauglichen Versuche, die Sachverständigen zu einer anderen Methode der Restwertbewertung zu zwingen, nun endlich aufgeben.

 

Berechnung der Gutachtergebühren anhand der Schadenshöhe rechtmäßig?

Sachverständige für die Bewertung von Unfallschäden an Kraftfahrzeugen haben immer wieder Abrechnungsschwierigkeiten mit Haftpflichtversicherern, die die Auffassung vertreten, daß die Gebührenabrechnung nach konkretem Aufwand erfolgen muß.

In einem solchen Streitfall sollten die Sachverständigen darauf verweisen, daß z.B. die HUK-Coburg Leitlinien zur Honorarberechnung mit einem Sachverständigenverband vereinbart hat, die sich konkret an der jeweiligen Schadenshöhe orientieren.

Im übrigen wird in der Rechtsprechung durchaus die Auffassung vertreten, daß die Berechnung von Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe angemessen ist. Zur Begründung wird ausgeführt, daß so ein objektives Kriterium als Berechnungsgrundlage für die Gebührenberechnung vorhanden sei. Im Gegensatz hierzu sei nicht nachvollziehbar, warum eine Berechnung nach konkretem Aufwand sachgerechter sein soll. (vgl. Amtsgericht Siegen, AZ: 12 C 1069/00 vom 06.04.2001).
 

AG Rosenheim: Sachverständigenvergütung kann nach der Schadenhöhe bemessen werden.

In einer Entscheidung vom 13.09.2004 AZ: 15 C 403/04 hat sich das Amtsgericht Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling, der Auffassung angeschlossen, daß die Höhe des entstandenen Unfallschadens eines Kfz ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für die Berechnung der Sachverständigenvergütung ist. Dadurch sei für den Auftraggeber eine wesentliche bessere Transparenz hinsichtlich der anfallenden Kosten gegeben als bei einer Abrechnung auf Stundenbasis.

Für die Vergütung der Kfz-Sachverständigen bestehe auch keine Gebührentabelle, die etwa mit der Rechtsanwaltsgebührenordnung etc. vergleichbar sei, so daß der Sachverständige seine Vergütung im Rahmen der Billigkeit selbst festsetzen könne.

Die Argumentationen des Amtsgerichts Rosenheim dürften gegenüber Haftpflichtversicherern bestimmt hilfreich sein. Es sei jedoch nochmals darauf verwiesen, daß die Vereinbarung einer Vergütung mit dem jeweiligen Auftraggeber bei Auftragserteilung über Abrechunungsschwierigkeiten mit Haftpflichtversicherern hinweg helfen dürfte.

 

Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 – 5 S 2896/04).

In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05

AG Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 341/04 - Entscheidung vom 17.11.2004 ./. LG Berlin - 56 S 121/04 - Entscheidung vom 08.04.2005

und

AG Mühldorf a. Inn - 2 C 1190/03 - Entscheidung vom 15.04.2004 ./. LG Traunstein - 5 S 2896/04 – Entscheidung vom 29.07.2005;

Karlsruhe, den 4. April 2006

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